Unsere Satzung

 

Satzung des  Fördervereins der Grundschule Lühnde

 


I. Name, Sitz, Zweck, Mittel, Geschäftsjahr

 

§ 1 Name

1.     Der Verein führt den Namen „Förderverein der
         Grundschule Lühnde“. Er ist in das Vereinsregister
         des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen .

2.      Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell  
         neutral.

 

§ 2 Sitz

          1.      Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde
                   Algermissen.

 

§ 3 Zweck

1.       Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Lühnder Grundschule und leistet einen Beitrag zur Jugendpflege und Jugendförderung. Er tut dies durch die Bereitstellung finanzieller Mittel.

2.       Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Anteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.

3.       Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule wie Feste, Theaterbesuche, Ausflüge, Klassenfahrten (in begründeten Einzelfällen auf Antrag), Vorträge etc. finanziell unterstützen.

4.       Der Verein ist auch befugt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

5.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

 

§ 4 Zweckbindung

1.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwandsentschädigung aus Mitteln des Vereins.

2.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittel

1.       Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:

a)       Mitgliedsbeiträge

b)       Spenden und Stiftungen

c)       Sonstige Erträge

2.       Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Geschäftsjahr

1.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II.Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder

          Mitglied des Vereins kann werden
          a) jede natürliche Person
          b) jede juristische Person
          c) andere Vereinigungen

 

§ 8 Erwerb der Mitgliedsschaft

1.       Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.

2.       Die Mitgliedschaft wird mit Aushändigung einer Aufnahmebescheinigung wirksam.

 

§ 9 Recht und Pflichten der Mitglieder

1.       Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten, indem sie dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen .

2.       Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

 

§ 10 Ende der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss

2.       Der Austritt kann nur schriftlich nach einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

3.       Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
a) ein Mitglied am Ende des Kalenderjahres mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat.
b) ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

4.       Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung sind zulässig.

5.       Rückzahlung geleisteter Beträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seiner Mitgliedschaft fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.

 

III.  Verwaltung des Vereins

§ 11 Organe

          Die Organe des Vereins sind
          a) der Vorstand
          b) die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführerin
d) dem/der Kassenwart/in

2.       Der Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei Beisitzer/innen  für seine laufende Amtsperiode ernennen, die Mitglied des Vereins sein müssen.

3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4.       Der/die 1.Vorsitzende –bei Verhinderung einer/eine der beiden Stellvertreter/innen- vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein im Sinne des §26 BGB.

5.       Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6.       Der/die 1.Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Dies muss auch auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern bestehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

7.       Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse.

8.       Bei Ausscheidungen eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine/n Ersatzfrau/-mann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

2.       Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

3.       Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird,
a) von einem Zehntel der Mitglieder
b) von den Kassenprüfern

4.       Zu Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlussvorlage, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen vier Wochen vor der Sitzung zugestellt  sein. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung sollen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.       Wahl des Vorstandes

2.       Wahl der Kassenprüfer

3.       Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, sowie Erteilung der Entlastung

4.       Festsetzung des Mindestbeitrages

5.       Satzungsänderungen

6.       Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Abschluss von Arbeits- und Mietverträgen.

 

§ 15 Beschlussfassung

1.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Für Satzungsänderungen und Auflösung gelten Sonderbestimmungen.

2.       Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für korporative Mitglieder ist je ein/e Vertreter/in stimmberechtigt, der/die von der Korporation nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist.

3.       Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 16 Satzungsänderung und Auflösung

1.       Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Votum kann schriftlich abgegeben werden. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

2.       Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3.       Korporative Mitglieder haben bei Beschlüssen zu 1) und 2) je einen Stimme wie in § 15 (2)

 

§ 17 Niederschriften

1.       Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom/von der Sitzungsleiter/in und vom/ von der Protokollant/en/in unterzeichnet.

2.       Der Vorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungen, Vorstandsänderungen und Auflösung des Vereins dem Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.

3.       Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen.

 

§ 18  Rechnungsprüfung

1.       Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer/innen tragen die Kassenberichte der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

2.       Die Kassenprüfer/innen bleiben nicht länger als zwei Jahre im Amt.

 

§ 19 Vermögensbildung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Algermissen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke  zu verwenden hat.

  

Lühnde, 21.01.2016

 

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